Gleiches Entgelt
Das Gesetz zur Gleichbehandlung sieht gleiches Entgelt für alle Arbeitnehmer vor. Das Gesetz verbietet Diskriminierung in allen Fragen in direkter oder indirekter Verbindung mit der Bezahlung aufgrund von Geschlechtsunterschieden, insbesondere bezüglich des Familienstands oder der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Grundgehalt, sondern auch für andere Komponenten des Gehalts wie pauschal bezahlte Überstunden, Härtezulagen oder die freiwillige betriebliche Altersvorsorge.
Um Kriterien für die Bezahlung festzulegen, gibt es Raster für die Einstufung von Mitarbeitern im Unternehmen und die Anforderungen des kollektiven Arbeitsregelung müssen dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit entsprechen (und mit gleichem Wert) und dürfen keine unterschiedlichen Kriterien für die Arbeit von Männern und Frauen enthalten, die zur Diskriminierung führen könnten.
Quellen: §3(2) & 11 Gesetz zur Gleichbehandlung (Amtsblatt Nr. 66/2004)
Nichtdiskriminierung
Der allgemeine Grundsatz der Gleichheit ist in Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes (StGG) von 1867 und Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes von 1929 verankert. In Art. 2 des Staatsgrundgesetzes heißt es: „Alle Bürger sind gleich vor dem Gesetz". Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes sieht auch vor, dass „Alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich sind. Privilegien, basierend auf Geburt, Geschlecht, Grundbesitz, Klasse oder Religion sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung diskriminiert werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) verpflichtet sich, die Gleichbehandlung von Behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten." Es ist wichtig, hier festzustellen, dass die konstitutionelle Gleichbehandlungsklausel gegen private Akteure nicht durchgesetzt werden kann, da diese lediglich den Staat verpflichtet.
Wer, gemäß § 283 des Strafgesetzbuches, zur Gewalt anstiftet oder sich gegenüber anderen in erniedrigender Weise aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung verhält, wird mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren belegt.
Verbotene Diskriminierungen gemäß Gleichbehandlungsgesetz sind Geschlecht (dies umfasst auch den Ehe- und Familienstand), ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung und physische & geistige Behinderung. Das Gesetz verbietet sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung. Das oben genannten Verbot der Diskriminierung gilt für alle Arten von Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Beruf, z. B. Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung, Karriereförderung, besondere Förderung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Quellen: § 7 Österreichische Bundesverfassung von 1920; §1-29 Gleichbehandlungsgesetz (Amtsblatt Nr. 66/2004); § 283 Strafgesetzbuch (Amtsblatt Nr. 60/1974)