Familiäre Verpflichtungen

This page was last updated on: 2023-11-27

Vaterschaftsurlaub

Eine Reform des österreichischen Väter-Karenzgesetzes (VKG) gewährt Vätern eine einmonatige Freistellung aus Anlass der Geburt eines Kindes. Dieses Recht wird als „Papamonat“ bezeichnet. Bevor diese Änderung in Kraft trat, hatten nur Bundesbedienstete sowie von entsprechenden Kollektivverträgen erfasste Arbeitnehmer das Recht auf eine sogenannte Väterfrühkarenz.

Das Gesetz regelt zudem die Umstände, unter denen Väter Anspruch auf den Papamonat haben. Hat die Mutter beispielsweise keinen Anspruch auf Karenz, muss der Vater spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes an den Arbeitsplatz zurückkehren. Um die Väterkarenz in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins von seinem Vorhaben, den Papamonat zu nehmen, unterrichten. Der Papamonat beginnt erst nach Geburt des Kindes und kann nicht vor dem tatsächlichen Geburtstermin beginnen.

Arbeitnehmer, die den Papamonat in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser besteht vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.

Früher war in den österreichischen Gesetzen kein Vaterschaftsurlaub vorgesehen. Seit März 2017 gilt jedoch das Familienzeitbonusgesetz, das neuen Vätern einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub und -leistungen gewährt. Das Gesetz gilt für natürliche und Adoptiveltern. Das Gesetz führt einen Vaterschaftsurlaub von einem Monat (28-31 Tage) ein, der als "Familienzeitbonus" bezeichnet wird. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von 91 Tagen nach der Entbindung aufgenommen werden.

Der Familienzeitbonus ist für natürliche, Adoptiv-, dauerhaft pflegende und gleichgeschlechtliche Väter verfügbar. Nur berufstätige Väter mit gültiger Kranken- und Rentenversicherung für mindestens 182 Tage vor der Beantragung des Bonus sind berechtigt. Die Leistungspauschale beträgt 23,91 € pro Tag.

Der Arbeitgeber muss dem Antrag des Arbeitnehmers auf Erteilung des "Vatersmonats" zustimmen.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940282.html; Familienzeitbonusgesetz 2016, März 2017 in Kraft getreten; Österreichisches Väter-Karenzgesetz

Elternzeit

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Elternzeit für Kinder bis zum Alter von zwei Jahren. Die Elternzeit ist kein individueller, sondern vielmehr ein  Anspruch der Familie. Die Elternzeit kann jedoch nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, (Mutter oder Vater) oder von beiden Elternteilen im Wechsel. Die gesamte Zeit kann auf maximal drei Zeiträume zwischen den Eltern aufgeteilt werden, jeder dieser Zeiträume besteht dabei aus mindestens zwei Monaten. Jedoch können nicht beide Elternteile gleichzeitig gehen, mit Ausnahme von einem Monat nach dem ersten Wechsel, in diesem Fall endet die Elternzeit jedoch einen Monat früher.

Jeder Elternteil hat auch die Möglichkeit, drei Monate Elternzeit (also 6 Monate in insgesamt) zu verschieben, um diese zum siebten Geburtstag (oder zur Einschulung des Kindes in  Anspruch zu nehmen).

Allen berechtigten Familien wird unabhängig von der Betreuungszeit ein Kinderbetreuungsgeld bereitgestellt, das im Kindergeldgesetz festgelegt wird. Die Leistung wird für die maximale Dauer von 36 Monaten gezahlt. Allerdings können die Eltern zwischen fünf Optionen wählen, von denen vier Pauschalzahlungen sind und eine vom Gehalt abhängt. Die Leistung wird vom FLAF-Familienlastenausgleichsfond finanziert. Das Kinderbetreuungsgeld-Programm führt die derzeitig vier Flatrate-Optionen in einem Plan zusammen, der eine Zeitspanne verwendet, um die Höhe der Leistungen zwischen 14,53 € und 33,88 € pro Tag festzulegen.

Eltern, die Elternurlaub teilen, haben Anspruch auf einen "Partnerschaftsbonus". Der Bonus beträgt 500 € pro Elternteil.

Für Adoptiveltern gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Elternteile.

Gemäß §18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) können bestimmte Mitarbeiter bei teilweise oder vollständiger Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von bis zu drei Wochen beantragen, die teilweise (früher ein Drittel, jetzt die Hälfte) von der Regierung finanziert werden. Zu den Arbeitnehmern, die diesen Sonderurlaub in Anspruch nehmen können, gehören diejenigen, die Kinder unter 14 Jahren und/oder Personen mit besonderen Bedürfnissen betreuen und deren Arbeit für die Aufrechterhaltung des Unternehmens nicht entscheidend ist.

Quellen: § 15 (ag) Mutterschutzgesetz 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979); §1-4 Elternurlaub für Väter (Amtsblatt Nr. 651/1989, letzte Ergänzung 138/2013); §5 Kindergeldgesetz (Amtsblatt Nr. 103/2001)

Flexible Arbeitsoption für Eltern / Ausgleich mit dem Arbeitsleben

Eltern mit Kindern (nach dem 01. Juli 2004 geboren) haben bis zum siebten Geburtstag des Kindes (oder der Einschulung zu einem späteren Zeitpunkt) ein Recht auf Teilzeitarbeit, wenn sie in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern arbeiten und wenn ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens drei Jahre besteht. Früher gab es keine Begrenzung in der Reduktion der Arbeitszeit für Eltern, aber jetzt ist per Gesetzgebung eine Obergrenze für diese Ansprüche festgelegt: mindestens 20% der Arbeitszeit können auf Anfrage eines Mitarbeiters reduziert werden. Die Mindestarbeitszeit, die nun aufgefordert werden kann, ist 12 Stunden pro Woche. Obwohl sich Parteien auf eine Arbeitszeitregelung außerhalb dieser Grenzen einigen können, kann der Arbeitnehmer vor Gericht keine Einigung über diese Grenzen hinaus einfordern. Mit dieser Vorschrift kann die Arbeitszeit für Eltern zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche betragen.

Anstelle einer Reduzierung der Arbeitszeit bietet das Gesetz auch die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten (Änderung der Gesamtarbeitszeit pro Tag). Eltern, die in Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten arbeiten, können eine Teilzeit-Vereinbarung treffen, bis das Kind das Alter von vier Jahren erreicht.

Die Eltern genießen einen besonderen Kündigungsschutz, bis das Kind ein Alter von vier Jahren erreicht hat. Während der restlichen Zeit der Teilzeitarbeit (bis das Kind sieben Jahre alt wird) sind die Eltern ebenfalls gegen eine Kündigung ohne wichtigen Grund geschützt.

Angesichts von COVID haben die Sozialpartner in Österreich eine erweiterte Kurzarbeit ermöglicht. Kurzarbeit, im Wesentlichen eine Verkürzung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, ist im Zusammenhang mit vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens zulässig. Auch dies führt zu einer Lohnkürzung, die jedoch durch das Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers ausgeglichen wird. Arbeitgebern wird der Betrag später über den Kurzarbeitergeldzuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zurückerstattet.

In einem Bezugszeitraum von zunächst drei Monaten kann die Arbeitszeit auf durchschnittlich 10 – 90 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld muss die Kurzarbeitsregelung vom AMS genehmigt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem monatlichen Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer erhalten 80 % des Nettolohns, wenn ihr monatlicher Bruttolohn mehr als 2.685 EURO pro Monat beträgt. Für Arbeitnehmer, die vor Beginn der Kurzarbeit weniger als 1.700 Euro im Monat verdienten, erhöht sich der Zuschussanteil auf 90 % des Nettoentgelts.

Quellen: §15(h-n) Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979); §8 & 8(a-h) Gesetz zu Elternurlaub für Väter (Amtsblatt Nr. 651/1989, letzte Ergänzung 138/2013)

 

Regelungen zu Beschäftigungsbedingungen von Eltern

  • Gesetz zu Kinderbetreuungszeiten (Amtsblatt Nr. 103/2001, letzte Ergänzung 35/2014) / Child Care Benefit Act (Official Gazette No. 103/2001, last amended by 35/2014)
  • Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979, letzte Ergänzung 138/2013) / Maternity Protection Act 1979 (Official Gazette No. 221/1979, last amended by 138/2013)
  • Gesetz zur Elternzeit für Väter (Amtsblatt Nr. 651/1989, letzte Ergänzung 138/2013) / Parental Leave for Fathers Act (Official Gazette No. 651/1989, last amended by 138/2013)
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