Gesundheit und Sicherheit

This page was last updated on: 2023-11-27

Arbeitgeber - Pflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Österreich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Arbeitnehmer haben das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz und eine sichere Arbeitsplatzumgebung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber muss den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sicherstellen, indem er alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, einschließlich der Prävention von Berufsrisiken, der Bereitstellung von Information und Ausbildung und der Bereitstellung der notwendigen Organisation und Mittel. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Risikobewertung des Arbeitsplatzes durchzuführen, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Risikoursachen zu treffen, technologischen Fortschritt zu berücksichtigen, potenzielle Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, die Prävention von Risiken zu planen, geeignete Anweisungen für die Arbeitnehmer auszugeben und die Risiken zu bewerten, die nicht vermieden werden können. 

Quellen: §1-7 Gesetz zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Amtsblatt Nr. 450/1994) 

Kostenlose Schutzkleidung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Prinzipien der allgemeinen Sicherheitsvorschriften  vor den individuellen Schutzmaßnahmen Vorrang zu geben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung auszustatten und darauf zu achten, dass diese auch getragen wird, wenn die allgemeinen Schutzvorrichtungen nicht ausreichen, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Persönliche Schutzausrüstung sollte nur für die Zwecke und unter den Bedingungen verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Eine persönliche Schutzausrüstung ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn die Umstände es jedoch erfordern, dass diese von verschiedenen Arbeitnehmern verwendet werden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Probleme für die Gesundheit und Hygiene der verschiedenen Anwender zu vermeiden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die sachgemäße Lagerung, Reinigung, Reparatur, Wartung und Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung angemessen zu verwenden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzkleidung auszustatten und Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dürfen nicht zu einer finanziellen Belastung für den Arbeitnehmer werden.

Quellen: §15, 17, 69-70 Gesetz zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Amtsblatt Nr. 450/1994)

Schulung

Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausreichend zu schulen.

Die Schulung hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bildet einen wesentlichen Bestandteil der Einführung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer zu sicheren und gesunden Arbeitsverfahren zu schulen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bereitzustellen und ihm die seinen Aufgaben entsprechenden Schulungen bereitzustellen, bevor der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt oder seinen Arbeitsplatz im Unternehmen wechselt. Derartige Anweisungen oder Schulungen werden wiederholt, wenn die Arbeitsausrüstungen, Arbeitsverfahren oder Technologien geändert oder aktualisiert werden. Die Schulungen müssen ebenfalls nach Unfällen oder Ereignissen wiederholt werden, die zu Beinahe-Unfällen geführt haben, um künftige Unfälle zu vermeiden.

Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, an den vom Arbeitgeber bereitgestellten Schulungen teilzunehmen.

Quellen: §14 Gesetz zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Amtsblatt Nr. 450/1994)

System der Arbeitsaufsicht

Die Arbeitsaufsicht ist die zuständige Stelle für die Überwachung der Arbeitsbedingungen in Österreich. Es ist zuständig für die Mehrheit der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Selbstständigen und Angestellten in Privathaushalten, , öffentlichen Bildungseinrichtungen unter der Leitung religiöser Institutionen oder anderen religiösen Einrichtungen und Mitarbeiter in der Forst- und Landwirtschaft. Die Arbeitsaufsicht ist ebenfalls für Heimarbeit zuständig.

Die Arbeitsaufsicht stellt die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit und der Gesundheitsgesetze, des Arbeitszeitgesetzes, der Gesetze zum Schutz von Jugendlichen und schwangeren Mitarbeiterinnen und der Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer sicher.

Die Arbeitsaufsicht richtet sich nach dem Gesetz zur Arbeitsaufsicht, das die Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeiter des Arbeitsaufsichtsamtes zusammen mit organisatorischen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die Überwachung der Einhaltung festlegt. Die Arbeitsaufsicht untersucht keine Arbeits- oder Tarifverträge, illegale Beschäftigung und Lohn & Sozialdumping. Es gibt separate Arbeitsaufsichtsbehörden für die Bauindustrie und Landwirtschaft. Es gibt ebenfalls 19 regionale Arbeitsaufsichtsämter. Die Mitarbeiter der Arbeitsaufsicht haben die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Aspekten der Arbeitssicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu beraten und zu unterstützen. Die Mitarbeiter der Arbeitsaufsicht müssen im Fall von Problemen mit der Arbeitssicherheit oder Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern als Mediator handeln.

Die Arbeitsaufsichtsbehörde verfügt über eine Beschwerdestelle, welche die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit der Arbeitsaufsichtsbehörde ist.

Quellen: Arbeitsaufsichtsgesetz (Amtsblatt Nr. 27/1993)

Vorschriften zu Gesundheits- und Arbeitsschutz

  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Amtsblatt Nr. 450/1994, letzte Ergänzung 71/2013) / Health and Safety at Work Act (Official Gazette No. 450/1994, last amended by 71/2013)
  • Arbeitsaufsichtsgesetz (Amtsblatt Nr. 27/1993) / Labour Inspection Act (Official Gazette No. 27/1993)
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