Schutz

This page was last updated on: 2023-11-27

Keine schädlichen Arbeiten

Schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen dürfen keine schwere körperliche Arbeit ausführen oder Arbeiten oder Arbeitsverfahren durchführen, die aufgrund von schädlichen physischen oder chemischen Stoffen oder der verwendeten Arbeitsgeräte ihrem Organismus oder dem des ungeborenen Kindes schaden könnten. Arbeitgeber müssen die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren und stillenden Mitarbeitern (und ihre Auswirkungen) bestimmen und auswerten. Falls erforderlich, müssen Betriebsärzte mit der Risikobewertung beauftragt werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen den Bedürfnissen der schwangeren  und stillenden Mitarbeiterinnen anpassen, indem er die Gefahren, die die Risikobewertung ergeben hat, beseitigt.

Wenn die Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern andere Aufgaben übertragen. Wenn solch eine Versetzung oder Änderung der Aufgaben jedoch nicht möglich ist, wird die Mitarbeiterin mit einem Gehalt freigestellt, das dem Gehalt der letzten 13 Wochen entspricht.

Das Gesetz zum Schutz der Mutterschaft stellt eine vollständige Liste der Arbeiten/Arbeitsabläufe bereit, die schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen nicht durchführen dürfen.  Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 06:00), Überstunden (über 09 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche) und Arbeiten an wöchentlichen Ruhetagen sind für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen verboten.

Im Hinblick auf COVID wurde das Mutterschutzgesetz geändert. Sie sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen ab der 14. Schwangerschaftswoche nicht in unmittelbarer Nähe zu anderen arbeiten und keine Tätigkeiten ausüben dürfen, die Körperkontakt mit anderen erfordern. Ist eine solche Regelung nicht möglich, muss die Arbeitnehmerin an einen anderen Teil des Arbeitsplatzes versetzt werden oder darf von zu Hause aus arbeiten. Das Entgelt kann nicht gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer einer anderen Arbeit nachgegangen ist oder von zu Hause aus gearbeitet hat. Falls keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin getroffen werden können und es keine Möglichkeit gibt, von zu Hause aus zu arbeiten, kann dieser Arbeitnehmerin bezahlter Urlaub gewährt werden. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Erstattung des gezahlten Entgelts vom Staat verlangen. Diese Maßnahmen galten zuvor bis zum 31. März 2021.

Quellen: §2-8 & 14 Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979); §3a Mutterschutzgesetz

Kündigungsschutz

Kündigungen von Arbeitnehmerinnen  während der Schwangerschaft und bis zum Ende einer Frist von vier Monaten nach der Entbindung sind rechtlich unwirksam, es sei denn, der Arbeitgeber wurde von der Schwangerschaft oder Geburt unterrichtet. Eine Kündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn der Arbeitgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Kündigung von der Schwangerschaft oder der Geburt informiert wird oder wenn die Benachrichtigung (über die Schwangerschaft) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung erfolgte.

Mitarbeiterinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ende des Mutterschutzes nur nach vorheriger Zustimmung durch ein Gericht entlassen werden.

Das Gericht kann seine Zustimmung zu einer Kündigung nur geben, wenn die Arbeitnehmerin sich fahrlässig verhalten hat; Vertrauen missbraucht oder im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit ohne Wissen des Arbeitgebers ungerechtfertigte Vorteile entgegengenommen, Geschäfts- oder Handelsgeheimnisse verraten hat oder einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist, die sich nachteilig auf ihren Einsatz im Betrieb auswirkt, an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber oder Ehrverletzungen gegen ihn oder seine Familie beteiligt war oder eine Straftat begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird.

Arbeiterinnen, die eine Fehlgeburt hatten, erhalten einen besonderen Schutz vor Entlassung für vier Wochen.

Arbeitgeber können werdenden Müttern während der Schwangerschaft und bis zum Ende eines Zeitraums von vier Monaten nach der Geburt nicht rechtswirksam kündigen, es sei denn, der Arbeitgeber wurde nicht über die Schwangerschaft oder Geburt informiert. Eine rechtswirksame Kündigung ist auch dann nicht möglich, wenn der Arbeitgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung oder – im Falle einer schriftlichen Kündigung – innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung von der Schwangerschaft bzw. Geburt informiert wird. Der Kündigungsschutz greift auch bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt.

Quellen: §10, 12 & 15 Mutterschutzgesetz von 1979 (Amtsblatt Nr. 221/1979)

Recht auf Erhaltung des Arbeitsplatzes

Das Recht auf die Erhaltung des gleichen Arbeitsplatzes wird laut Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt, da jedoch im Rahmen des Mutterschutzes ein Kündigungsschutz besteht, kann daraus der Anspruch auf die Rückkehr in dieselbe Position abgeleitet werden.

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